Rechtsgrundlagen

Die Kommunale Verkehrsüberwachung stellt die Vollzugsdienststelle der Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz als Verwaltungs- und Verfolgungsbehörde dar. Sie ist ein Baustein der Verkehrssicherheitsarbeit als Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

1.1. Zuständigkeit

In Bayern hat die Staatsregierung in der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 die Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geregelt. Die ZustV regelt, dass die Gemeinden zuständig sind für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), jedoch nur für jene, welche in § 88 Abs. 3 ZustV angeführt sind.

Neben eigenem Überwachungspersonal hat die Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz der Stadt Lauf a. d. Pegnitz mittels Zweckvereinbarung alle zur Überwachung des ruhenden Verkehrs notwendigen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Dies betrifft auch die mit dem Verfahren verbundene Sachbearbeitung im Innendienst.

Zum 01.04.2020 ist die Stadt Röthenbach dem Zweckverband "Kommunale Verkehrsüberwachung im Nürnberger Land" mit Sitz in Hersbruck beigetreten und hat als Verbandsmitglied die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an den Zweckverband übertragen.

1.2. Höhe des Verwarnungsgeldes

Die Höhe eines Verwarnungsgeldes wird nicht durch die Gemeinde (Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz) festgelegt sondern ist unter der jeweiligen Tatbestandsnummer (TBNR) im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKAT) definiert.

Der Abschnitt I des BKAT geht dabei bei der Höhe der Regelsätze von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässigem Handeln aus.

Bei wiederholtem Verstoß kann dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln unterstellt und das Buß-/Verwarnungsgeld bis zum Doppelten des Regelsatzes erhöht werden.

1.3. Verwarnungsverfahren

§ 1 Abs. 1 OWiG
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

§ 47 Abs. 1 OWiG
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

§ 56 Abs. 1 OWiG
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, die eine Geldbuße von 5 bis 55 Euro vorsehen. Es soll der Verwaltungsbehörde das förmliche Bußgeldverfahren und dem Betroffenen die daraus für ihn entstehenden Verwaltungskosten ersparen.

Die Verwaltungsbehörde oder die im Außendienst tätigen und hierzu berechtigten Personen erteilen hierzu eine Verwarnung mit gleichzeitiger Erhebung eines Verwarnungsgeldes. Nach rechtzeitiger Zahlung des Verwarnungsgeldes kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Es erfolgt kein Eintrag im Verkehrszentralregister.

Wird das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, muss ein Bußgeldbescheid ergehen. Auf den Grund für eine verspätete Zahlung kommt es dabei nicht an. Das vereinfachte Verwarnungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben und zeitlich nur bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides möglich.

Mit dem Bußgeldbescheid werden neben der Geldbuße auch Verwaltungsgebühren und Auslagen berechnet. Diese Kosten sind ebenfalls im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt (§ 107 OWiG, mindestens 25 Euro + 3,50 Euro für die Zustellung). Jeder Bescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Dabei trägt jeweils der Verursacher eines Verfahrens die Kosten. Auch wenn die Verwarnung unverschuldet nicht gezahlt werden konnte, müssen diese entstandenen Kosten beglichen werden.

§ 1 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung)
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

§ 2 BKatV - Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

1.4. Rechte und Pflichten des Betroffenen

Vor der Anhörung ist dem Betroffenen zu eröffnen bzw. ist dieser zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Bußgeldvorschrift in Betracht kommt (Recht auf Eröffnung des Tatvorwurfs, § 46 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Dem Betroffenen steht es frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (Aussageverweigerungsrecht, § 46 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf die Personalien des Betroffenen.

Der Betroffene hat gem. § 111 OWiG die Pflicht zur Angabe der Personalien, von der auch das Vorliegen des amtlichen Kennzeichens nicht entbindet, da Fahrer und Halter des Fahrzeuges unterschiedliche Personen sein können.

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich auszuweisen. Verweigert er die Angabe oder gibt falsche Personalien an, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Pflichtangaben sind Familienname, Geburtsname, Vorname/n, Geburtsdatum und -ort, Wohnort mit Adresse (ggf. auch Wohnungsinhaber). Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf müssen bei Nachfrage angegeben werden, sind für das Verfahren aber nicht zwingend erforderlich.

§ 111 Abs. 1 OWiG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift ist gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, wer nach deutschem Recht dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Hierunter fallen die Bediensteten der Kommunalen Verkehrsüberwachung.

Da die Bediensteten im Außendienst i. d. R. keine Anhörung des Betroffenen durchführen bzw. nicht durchführen können, weil dieser nicht angetroffen wird, geht dem Fahrzeughalter bei Nichtzahlung oder auf Anforderung ein Anhörungsbogen zu, der den Tatvorwurf beinhaltet und ihm Gelegenheit gibt, sich zur Beschuldigung zu äußern.

1.5. Rechte und Pflichten der Verfolgungsbehörde

Vor der Anhörung ist dem Betroffenen zu eröffnen bzw. ist dieser zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Bußgeldvorschrift in Betracht kommt (Recht auf Eröffnung des Tatvorwurfs, § 46 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Bediensteten der Kommunalen Verkehrsüberwachung sind verpflichtet, sich auszuweisen (§ 57 Abs. 1 OWiG). Dabei genügt das Vorzeigen, der Ausweis muss nicht ausgehändigt werden.

Zulässige Maßnahmen im Rahmen der Identitätsfeststellung

§ 46 OWiG
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz (hier OWiG) nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

§ 163b Abs. 1 StPO
Ist jemand einer Straftat (hier Ordnungswidrigkeit) verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes (hier Verfolgungsbehörde) die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Daraus ergibt sich das Recht zur Anhaltung des Betroffenen im Zuge der Ermittlungen bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und auch zur Lichtbildaufnahme, insbesondere, wenn der Betroffene sich nicht ausweisen kann.

Es besteht für die Kommunale Verkehrsüberwachung keine Befugnis zur anlasslosen Anhaltung, wie z.B. zur allgemeinen Verkehrskontrolle, zu der nur die Polizei befugt ist.

Ist der Betroffene neben der vorliegenden Ordnungswidrigkeit auch einer Straftat (dazu zählen z.B. Beleidigungen, Nötigungen, Körperverletzungen, aber auch die Trunkenheit im Straßenverkehr) verdächtig, kann auch durch die Bediensteten der Kommunalen Verkehrsüberwachung die vorläufige Festnahme ausgesprochen werden (§ 127 Abs. 1 StPO).

1.6. Tateinheit und Tatmehrheit

§ 19 OWiG - Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

§ 20 OWiG - Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Beispiel:

Ein Fahrzeug parkt verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite halbseitig auf dem Gehweg, die Fahrbahn ist mit Zeichen 283 ("absolutes Haltverbot") beschildert.

Es sind drei Tatbestände erfüllt:
112454 - verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt - 55,00 EUR
112042 - verbotswidrig auf linker Fahrbahnseite geparkt - 15,00 EUR
141312 - verbotswidrig im absoluten Haltverbot geparkt - 25,00 EUR

Alle drei Verstöße wurden jedoch mit ein und derselben Handlung (ein Parkvorgang), also tateinheitlich, begangen.

Nach § 2 Abs. 6 BKatV wird bei Tateinheit nur ein Verwarnungsgeld, nämlich das höchste, erhoben und das Fahrzeug erhält eine Verwarnung wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg (TBNR 112454 - 55,00 EUR). Die weiteren Tatbestände werden jedoch vermerkt.

Wird bei diesem Fahrzeug aber festgestellt, dass auch die Vorführung zur fälligen Hauptuntersuchung nicht fristgerecht erfolgt ist, handelt es sich hierbei um einen Mehrheitstatbestand (§ 20 OWiG) der nach § 2 Abs. 7 BKatV getrennt zu verwarnen ist (zwei Handlungen bzw. mehrere Gesetze, hier StVO und StVZO, verletzt), d.h. es würde eine zweite Verwarnung ausgestellt werden.

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