Umsetzung der "Bundesnotbremse": Neue Regelungen für Einzelhandel, Handwerk und Dienstleistung ab dem 29. April 2021

29.04.2021 - Wirtschaftsförderung

Diese Regeln gelten aufgrund der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aktuell in Bayern für die Wirtschaft

Vor allem für Einzelhändler und Anbieter von körpernahen Dienstleistungen gelten bereits seit Freitag, dem 23. April 2021, neue Regelungen. Der bayerische Ministerrat hat mit Beschluss vom 27. April 2021 die bayerischen Regelungen nochmals an die "Bundesnotbremse" angepasst. Damit wurden einige in Bayern bisher geltende weitergehende Verschärfungen ab dem 28. April 2021 angeglichen.

Inzidenzabhängige Regelungen

Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig - also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 - unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.

Bitte beachten Sie: Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

Hier die wesentlichen Änderungen, die entsprechend der geänderten Zwölften Bayerischen  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die bisherigen Vorgaben hinausgehen:

Einzelhandel:

- Individuelles Terminshopping (Click & Meet mit Nachweis eines negativen Corona-Tests) ist nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz bis maximal 150 möglich.
- Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
- Geschäfte, die weiterhin unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen dürfen, müssen in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten. So muss die zulässige Kundenzahl halbiert werden: Bis maximal 800 m2 Verkaufsfläche ist nur noch ein Kunde pro 20 m2 zulässig. Bei Verkaufsflächen, die 800 m2 übersteigen, gilt ein Kunde pro 40 m2.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 150 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt - wie bisher - die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ("Click and Collect") auch ohne Test zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen

- Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege ist auch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen Zwecken nicht mehr gestattet.
- Friseure und Fußpfleger in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten: Auch für Mitarbeiter gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kunden bekommen nur noch Zutritt zum Geschäft, wenn sie einen aktuellen - maximal 24 Stunden alten - negativen Corona-Test vorlegen.

Neue "Positivliste" regelt Öffnungen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die neue "Positivliste" veröffentlicht, die genau erläutert, beispielsweise welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. unabhängig von der Inzidenz geöffnet, betrieben, bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen. Hier ist auch beschrieben, wwas bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben gilt, die auch Waren verkaufen (Mischbetriebe der Dienstleistungen und des Handwerks) und viele weitere Punkte, welche immer wieder zu Unsicherheiten führen.

Die aktuelle Positiv-Liste finden Sie zum Download hier (PDF, 377 KB).

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