Stadtrat billigt neuen Entwurf zu Steinberg II

16.02.2017 - Mitteilungen aus dem Rathaus

Der Stadtrat hat am 15.02.2017 die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Entwurfsauslegung behandelt und einen geänderten und ergänzten Entwurf gebilligt, der vom 24.02. bis 10.03.2017 erneut öffentlich ausliegt.

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Steinberg II“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 620/4 und 621 (Parkplatz), Fl.Nr. 620/2 (Seniorenpflegeheim/betreutes Wohnen), Fl.Nr. 620/3 (Kindertagesstätte), Fl.Nr. 620/1 (Wohnbebauung) und Teilfläche aus Fl.Nr. 624 (Straßenfläche Werner-von-Siemens-Allee) je Gemarkung Röthenbach a.d.Pegnitz an der Werner-von-Siemens-Allee;

Erneute beschränkte öffentliche Entwurfsauslegung gem. § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

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Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.02.2017 in dem oben näher bezeichneten Bebauungsplanänderungs-verfahren einen gegenüber der öffentlichen Entwurfsauslegung vom 23.12.2016 bis 23.01.2017 geänderten und ergänzten Entwurf gebilligt, der mit seinen Bestandteilen Planblatt, textliche Festsetzungen, Hinweise und Begründung mit Umweltbericht

 

vom 24.02.2017 bis einschließlich 10.03.2017

 

im Stadtbauamt Röthenbach a.d.Pegnitz, Fischbachstraße 2, Zimmer 1 während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung oder nach besonderer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

 

Während der gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB verkürzten Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Dies sind insbesondere die Festsetzung von Baulinien an der Werner-von-Siemens-Allee sowie um den Baukörper der Seniorenwohnanlage, die Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung und die Festsetzungen zum Immissionsschutz, Anpassungen in den Festsetzungen zur Grünordnung und einer Dachbegrünung im WA 1 (Seniorenwohnanlage).

 

Nicht fristgerecht abgegebene oder andere als die geänderten oder ergänzten Teile betreffenden Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Röthenbach a.d.Pegnitz, 16.02.2017

Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz 

gez. Hacker

Erster Bürgermeister                                                                     

                                                                                   

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