Für den Landkreis Nürnberger Land gelten ab Dienstag, dem 31. August, strengere Regelungen (3-Tage-Inzidenzwert über 35)

30.08.2021 - Mitteilungen aus dem Rathaus

Regelungen ab Dienstag 31. August:

Als aktueller Testnachweis anerkannt werden:

  • ein POC-Antigentest (Schnelltest, max. 24 Stunden alt)
  • ein PCR-Test (max. 48 Stunden alt)
  • ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (max. 24 Stunden alt)

Von der Testpflicht ausgenommen sind

  • asymptomatische, vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem Nachweis über die Impfung oder Genesung
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden

Private Zusammenkünfte
Treffen zwischen 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten sind erlaubt. Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.

Öffentliche und private Veranstaltungen
Im Innenbereich sind 50 Personen erlaubt, im Außenbereich 100 Personen. Es muss ein besonderer Anlass vorliegen und der Personenkreis muss von Anfang an klar begrenzt und geladen sein. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Bei privaten Veranstaltungen werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. In geschlossenen Räumen besteht Testpflicht.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Es besteht Maskenpflicht und Testpflicht. Ungeimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte müssen eine FFP2-Maske tragen.

Einkaufen
Der Groß- und Einzelhandel sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe können öffnen. Das Einkaufen ist mit Schutz- und Hygieneregelungen (FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Maskenpflicht für Personal, Abstandsregelung) und Zugangsbeschränkungen möglich.

Körpernahe Dienstleistungen
Friseursalons, Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege, Kosmetik-, Massage- und Tattoo-Studios dürfen öffnen. Voraussetzungen sind die Kontaktdatenerfassung, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Mindestabstand (soweit möglich) und ein Hygienekonzept des Betreibers. Außerdem besteht Testpflicht für Kunden.

Gastronomie
Außen- und Innengastronomie dürfen öffnen. Für Gäste herrscht FFP2-Maskenpflicht bis zum Tisch. Für das Personal sind medizinische Masken vorgeschrieben. Die Gastronomie darf von 5 bis 1 Uhr öffnen. Kontaktdaten werden erfasst. In geschlossenen Räumen besteht Testpflicht für Gäste.

Übernachtungsangebote
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätzen dürfen zu touristischen Zwecken öffnen. Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sind erlaubt. Übernachtungsgäste brauchen bei der Anreise und alle 72 Stunden ein negatives Testergebnis.

Freizeit
Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken, Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept öffnen. Für den Besuch von Angeboten in geschlossenen Räumen besteht Testpflicht.

Touristische Freizeitangebote
Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen sowie die Öffnung von Thermen sind erlaubt. Es gelten FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Mindestabstand.

Laien- und Amateurensembles
Musikalische und kulturelle Proben, bei denen mehrere Personen zusammenwirken, sind erlaubt. Es gilt der Mindestabstand.

Schule und Kitas
Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Außerschulische Bildung
In Präsenzform gestattet sind außerschulische Bildungsangebote mit möglichst 1,5 m Abstand und Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Bewegungsflächen. Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform möglich (2 m Mindestabstand bei Blasinstrumenten und Gesang, sonst 1,5 m).

Sport
Sport jeder Art ist drinnen wie draußen ohne Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden möglich. Es ist jedoch beim Indoor- sowie beim Outdoor-Sport die zur Verfügung stehende Fläche maßgeblich, hier sollte der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet sein. In geschlossenen Räumen, wie z.B. Fitnessstudios, besteht Testpflicht.

Sportveranstaltungen: Im Freien sind Veranstaltungen für bis zu 1500 Zuschauer*innen gestattet – einschließlich Genesener und Geimpfter. Dabei können bis zu 200 Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden. Besucher*innen müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden. In Innenräumen richtet sich die Personenobergrenze nach der Raumkapazität, die Höchstgrenze liegt bei 1000 Personen. Für Zuschauer*innen besteht die Tragepflicht einer FFP2-Maske außer am Sitzplatz unter freiem Himmel und es besteht Testpflicht in geschlossenen Räumen.

Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter: Zulässig sind max. 50% der Gesamtkapazität, höchstens 25.000 Personen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden, Stehplätze sind nicht zugelassen. Kontaktdatenerfassung erfolgt über personalisierte Tickets. Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz. Es besteht Testpflicht.

Kultur
Bibliotheken und Archive dürfen öffnen (wie Handel). Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geöffnet. Es gelten Abstandsregeln, FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen und Kontaktdatenerfassung. Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kino dürfen öffnen. In geschlossenen Räumen besteht Testpflicht.

Kulturveranstaltungen
Im Freien sind Veranstaltungen für bis zu 1500 Zuschauer*innen gestattet – einschließlich Genesener und Geimpfter. Dabei können bis zu 200 Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden. Besucher*innen müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden. In Innenräumen richtet sich die Personenobergrenze nach der Raumkapazität, die Höchstgrenze liegt bei 1000 Personen. Für Zuschauer*innen besteht die Tragepflicht einer FFP2-Maske außer am Sitzplatz unter freiem Himmel. Außerdem besteht für Angebote in geschlossenen Räumen Testpflicht.

Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter
Zulässig sind max. 50% der Gesamtkapazität, höchstens 25.000 Personen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden, Stehplätze sind nicht zugelassen. Kontaktdatenerfassung erfolgt über personalisierte Tickets. Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz. Es besteht Testpflicht.

Seit dem 6. Mai werden in Bayern vollständig Geimpfte und Genesene negativ getesteten Personen gleichgestellt. Auch Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen gelten für diese Personen nicht.

Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Genesene Personen können dies mit Hilfe eines positiven PCR-Tests, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt, belegen. Genesene, deren Infektion länger als 6 Monate zurückliegt und eine erste Impfdosis gegen Covid-19 erhalten haben, werden Geimpften gleichgesetzt. Geimpfte und Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.

Informationen für Unternehmen finden Sie hier.

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