Corona-Virus: Beschränkungen bis 10. Mai 2020 verlängert, weitere Lockerungen der heimischen Wirtschaft

30.04.2020 - Wirtschaftsförderung

Die bayerische Staatsregierung hat die grundsätzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zunächst bis zum 10. Mai 2020 verlängert. In einigen Bereichen aus Handel, Dienstleistung und Handwerk gibt es jedoch weitere schrittweise Lockerungen.

Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 10. Mai 2020 verlängert. Sie ist ab 20. April 2020 insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person. Die Fahrt zur Arbeit ist nach wie vor möglich, muss aber bei Kontrollen glaubhaft gemacht werden.

Allgemeine Betriebsbeschränkungen

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt sind auch Reisebusreisen.

Neue Maßgaben für Geschäfte/Handel ab 29. April 2020

Ab 29. April 2020 dürfen alle Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnen, deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten. Dabei ist es zulässig, eine eigentlich größere Verkaufsfläche durch geeignete Maßnahmen (z. B. Trockenbauwände, Begrenzungen etc.) auf 800 qm zu begrenzen. Die Größenbeschränkung gilt dann auch für Buch- und Fahrradläden, für die ursprünglich ab 27. April 2020 eine Öffnung ohne Größenbeschränkung vorgesehen war.

Für Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen des Brief- und Versandhandels, Tierbedarf, Tankstellen, Reinigungen, Gärtnereien, Baumschulen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Kfz-Handel gilt die Größenbeschränkung nach wie vor nicht.

Außerdem gilt ab dem 29. April 2020 für alle geöffneten Geschäfte:

  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche;
  • es muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden;
  • das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  • die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  • der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und,
  • falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für die Erstellung dieser Konzepte stellt die bayerische Staatsregierung eine Checkliste zur Verfügung.
  • Checkliste

Friseur- und Fußpflegebetriebe / Physiotherapeuten

Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.

Gastronomie/Hotellerie/Tourismus

Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

Vorgaben für geöffnete Dienstleistungsbetriebe (Hier ist nicht der Einzelhandel gemeint)

Soweit Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der geltenden Regelungen geöffnet haben dürfen, muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kunden eingehalten werden und gleichzeitig dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten

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