Geschäfte, außer für tägliche Versorgung, schließen ab 18. März 2020

17.03.2020 - Wirtschaftsförderung

Alle Geschäfte des Einzelhandels müssen ab Mittwoch, 18. März, schließen. Davon ausgenommen sind Geschäfte für die tägliche Versorgung.

+++ UPDATE +++

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat inzwischen Auslegungshinweise zur erlassenen Allgemeinverfügung („Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020 Az. Z6a-G8000-2020/122-83“).

Diese Positivliste wird laufend aktualisiert und ist unter diesem Link zu finden.

+++

Wegen der Ausbreitung des Coronavirus hat Bayerns Ministerpräsident Söder den Katastrophenfall ausgerufen. Ab 18.3.2020 müssen deshalb alle Einzelhandelsgeschäfte in Röthenbach geschlossen bleiben. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung notwendig sind, bleiben geöffnet. Zudem werden die Ladenöffnungszeiten ausgeweitet.

  • Beschluss: Ab Mittwoch, den 18. März 2020, werden alle Ladengeschäfte des Einzelhandels geschlossen, die nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind.
  • Ausnahmen: Alle Geschäfte im Lebensmittelhandel, Bäcker, Metzger, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen bleiben weiterhin geöffnet. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die genannten Ausnahmen erlaubt.
  • Ladenöffnung: Um die Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen wichtigen Produkten sicherzustellen, weitet Bayern die Ladenöffnungszeiten für die oben genannten Geschäfte aus: ab dem 18. März dürfen die Läden werktags von 6-22 Uhr und sonntags von 12-18 Uhr geöffnet sein.
  • Dauer: Diese Änderungen gelten von 18.3. bis einschließlich 30.3.2020.

Für einzelne Stände gelten durch den Freistaat Bayern definierte Einschränkungen. Stände, die keinen Lebensmittelhandel betreiben, müssen geschlossen bleiben.

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Bei individuellen Nachfragen, ob Ihr Geschäft von den Maßnahmen zur Schließung betroffen ist bzw. eine Ausnahme darstellt, wenden Sie sich bitte an die Genehmigungsbehörde am Landratsmt Nürnberger Land:

Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Personennahverkehr, Verkehrsbehörde
Abteilungsleiter  
Herr Bezold
Tel.: 09123 / 950-6003
f.bezold@nuernberger-land.de

Igel-Apotheke immer freundlich gut beraten
Promedica Plus
Avenon Privat-Hotel Am Steinberg
Firma Zetzl
Energie
EP.GRAU

© 2024 Stadt Röthenbach an der Pegnitz

ImpressumDatenschutzKontakt

Wie können wir Ihnen behilflich sein?